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Halter Gutach GmbH - informations de client importantes - Achat dans le Shop

1. Conclusion de contrat
Le contrat de vente se réalise par la commande du client et la livraison de la marchandise. La partie contractante du client est : 

Halter Gutach GmbH
Hausacher streptocoque. 13
D-77793 Gutach

2. Droit de rétraction
Les droits de rétraction suivants ne valent que pour des consommateurs privés, c.-à-d. chaque personne physique qui achève un acte juridique à un but qui ne peut être ajouté ni à sa activité professionnelle indépendante industrielle ni son. Les règlements du Code de commerce (HGB) valent pour des commerçants, des entreprises et des établissements publics.

Ils pouvez votre explication de contrat dans les quinze jours sans l'indication des raisons dans la forme de texte (Z. B. La lettre, télécopie, e-mail) ou par le retour de la chose révoquer. Le délai commence au plus tôt avec une réception de cette leçon. Pour protéger le délai de révocation, l'expédition ponctuelle de la révocation ou de la chose suffit. La révocation est dessus arranger :

Halter Gutach GmbH Hausacher streptocoque. 13
D-77793 Gutach
Tél. : 0049 (0) 7831 969940
Télécopie : 0049 (0) 7831 9699419
E-mail : info@halter-gutach.de

3. Conséquences de révocation
En cas de révocation efficace, les performances reçues des deux côtés doivent être remboursées et évtl. utilisations tirées (Z. B. Intérêts) publier. Si vous ne pouvez pas nous rembourser la performance reçue tout à fait ou en partie ou dans un état aggravé, vous devez nous sur ce point évtl. Effectuer plus digne. Lors de la cession des choses, cela n'est pas en vigueur, si l'aggravation de la chose à l'examen de laquelle - comme elle aurait été possible vous par exemple dans le magasin - est due exclusivement.

En outre, vous pouvez éviter le devoir de phrase digne, en ne prenant pas la chose comme un propriétaire dans une utilisation et en omettant tout, ce que sa valeur porté atteinte. Expédition paketversandfähige d'emballage des choses doivent être renvoyées.

Lors d'un retour d'une livraison de marchandises dont la valeur de commandes s'élève au total à jusqu'à 40 EUROs, vous devez supporter les frais du retour, si la marchandise livrée correspond au commandé. Le retour pour vous est autrement libre. Des ce ne sont pas choses paketversandfähige qui sont apportées avec vous.

Pour des raisons organisationnelles, nous n'acceptons pas de retours non-affranchis. Demandez par conséquent un autocollant de retour avec nous ou affranchissez suffisamment vous le retour.

4. Service clients/objections du client
Veuillez vous adresser avec des questions sur nos produits et lors des objections à nos collaborateurs sous l'adresse mentionnée ci-dessus. Ils peuvent des enquêtes et des objections aussi par téléphone (07831 969940) ou PER e-mail (info@halter-gutach.de) à nous adresser.

5. Conditions de garantie et de garantie
Les législations en matière de garantie juridiques sont en vigueur.

6. Protection des données
Les données suggérées par vous sont stockées pour le règlement commercial et les soins des relations de client. Ils reçoivent seulement sur la livraison de la marchandise une facture de nous. Les données ne sont pas transmises dessus troisièmes, pour autant que nous ne soyons pas y obligés juridiquement, et/ou. celui-ci au règlement d'expédition être nécessaire.

Aucune utilisation de vos données sur des buts publicitaires n'a lieu.

État : le 15.05.2008

 

Wohnmobil-Mietbedingungen der Halter Gutach GmbH:

Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen der Halter Mobil GmbH (nachfolgend "Vermieter"genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages. 

1. Vertragsgegenstand
a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Mieters, Führerschein
Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen deutschen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein.

Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils.

Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3. Mietpreis
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten,  Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 € an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht  zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 g).

c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 100 € an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.

4. Versicherungsschutz
a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. €

b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500 € bzw. 1.000 € pro Schadenfall

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
a) Wohnmobil-Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter und rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

b) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe 250 €, auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

6. Rücktritt und Umbuchung
a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung   werden folgende Stornogebühren fällig:

30% des Mietpreises vom 50. bis 21. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60% des Mietpreises vom 20. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Mietpreises ab 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
95% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter.  Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.  Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

c) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres beim Vermieter vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird.

d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

7. Kaution
a) Die Kaution in Höhe von 1.000 € muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar oder durch Überweisung im voraus geleistet werden.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.   Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) am Firmenstandort in Gutach zu übernehmen und zurückzugeben.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.

c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

d) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben.

e) Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und gereinigt, wird eine Pauschale von 110 € fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 100 € berechnet.

f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

g) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs (Rückgabezeitpunkt wird im Ausgabeprotokoll festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von 59 Minuten den Tagespreis für jeden weiteren Tag. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.

h) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

i) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters  mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

j) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

k) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

9. Ersatzfahrzeug
a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

c) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10. Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
  • zur Weitervermietung oder Leihe;
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

d) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit   Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

g) Die Mitnahme von Tieren ist nur bei ausgewählten Fahrzeugen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter  mitzuteilen.

12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter   haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.  Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.

13. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer. 9), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls  in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.

b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.

c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.

e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sein denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.

f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution   zurückzubehalten.

14. Verjährung und Abtretungsverbot
a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

15. Allgemeine Bestimmungen
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

16. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

17. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.

c) Für den zwischen dem Vermieter  und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: 15.02.2008

 
 
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